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Grundbuchauszug München


Heute 03.05.2024 **** Grundbuch von München beantragen
München ist die Landeshauptstadt des Freistaates Bayern. Sie ist mit rund 1,5 Millionen Einwohnern die einwohnerstärkste Stadt Bayerns und (nach Berlin und Hamburg) die nach Einwohnern drittgrößte Gemeinde Deutschlands sowie die viertgrößte Stadt im deutschsprachigen Raum und zwölftgrößte der Europäischen Union. Im Ballungsraum München leben mehr als 2,9 Millionen Menschen, die flächengrößere europäische Metropolregion München umfasst rund 6,0 Millionen Einwohner (2015). Die Landeshauptstadt ist eine kreisfreie Stadt und bayerische Metropole,[9] zudem Verwaltungssitz des die Stadt umgebenden gleichnamigen Landkreises mit dem Landratsamt München als Verwaltung, des Bezirks Oberbayern und des Regierungsbezirks Oberbayern. München wird zu den Weltstädten gezählt und gilt als ein Zentrum der Kultur, Politik, Wissenschaften und Medien.[10] Die Metropole ist eine der wirtschaftlich erfolgreichsten und am schnellsten wachsenden Europas und zählt zu den fortschrittlichsten Städten Deutschlands.

Postleitzahl (PLZ): 80331-81929, 85540

Ort: München

Bundesland: Bayern

Regierungsbezirk: Oberbayern

Landkreis: -

Höhe über Normal Null: 519 m ü. NHN

Fläche: 310,7 km2

Einwohner: 1.456.039 (31. Dez. 2017)

Bevölkerungsdichte: 4686 Einwohner je km2

Telefonvorwahlen: 089

KFZ-Kennzeichen: M

Ortsteile: Stadtbezirke Münchens - Altstadt-Lehel, Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt, Maxvorstadt, Schwabing-West, Au-Haidhausen, Sendling, Sendling-Westpark, Schwanthalerhöhe, Neuhausen-Nymphenburg, Moosach, Milbertshofen-Am Hart, Schwabing-Freimann, Bogenhausen, Berg am Laim, Trudering-Riem, Ramersdorf-Perlach, Obergiesing-Fasangarten, Untergiesing-Harlaching, "Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln", Hadern, Pasing-Obermenzing, Aubing-Lochhausen-Langwied, Allach-Untermenzing, Feldmoching-Hasenbergl, Laim

Gemeindeschlüssel 09 1 62 000

Stadtgliederung: 25 Stadtbezirke

Adresse der Stadtverwaltung: Marienplatz 8 80331 München

Internetseite: www.muenchen.de

Bürgermeister: Dieter Reiter (SPD) (03/2019)

Sehenswert in München sind unter anderem das Deutsches Museum, Englischer Garten, Hofbräuhaus, Viktualienmarkt, Bayerische Staatsoper, Hofgarten, Marienplatz, Frauenkirche, Schloss Nymphenburg, Tierpark Hellabrunn, Allianz Arena

Sehenswert in München sind unter anderem das Deutsches Museum, Englischer Garten, Hofbräuhaus, Viktualienmarkt, Bayerische Staatsoper, Hofgarten, Marienplatz, Frauenkirche, Schloss Nymphenburg, Tierpark Hellabrunn, Allianz Arena

Münchens ältestes Bauwerk ist keine Kirche und kein Wirtshaus, sondern eine Toilette! Eine Latrine aus dem Jahre 1260, gefunden bei Ausgrabungen am Marienhof. Die Holzkonstruktion der Latrine wurde konserviert und soll zukünftig in einem Museum zu sehen sein. Wo, ist noch nicht sicher, vermutlich aber in der Archäologischen Staatssammlung. Weißwürste, Oktoberfest, Fußball - all das verbindet man mit Bayerns Hauptstadt München. Die Metropole an der Isar ist reich an Kultur und zugleich Entstehungsort von Hightech-Bauten der Superlative. Renaissance und Wolkenkratzer, Pina Colada und Weißbier. Klassik und Rock. Münchens heutige Architektur- und Kulturszene zeigt, dass das Eine das Andere nicht ausschließen muss. 2008 feierte die Stadt ihren 850. Geburtstag.

Grundbuch- und Grundakteneinsicht - Das Grundbuch ist -anders als z.B. das Handelsregister- kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung). Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen. Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen. Grundakte: In der Grundakte werden alle schriftlichen Vorgänge gesammelt, die zu Einträgen in das Grundbuch führten. Es handelt sich dabei insbesondere um notarielle Urkunden oder Kaufverträge, Grundschuldbestellungen, Teilungserklärungen nach dem Wohneigentumsgesetz sowie die dazugehörigen Aufteilungspläne der Lokalbaukommission. Für jedes Grundbuchblatt ist eine Grundakte angelegt. Eintragung der Erbfolge: Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes einer eingetragenen Eigentümerin bzw. eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag einer Erbin bzw. eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist auf Antrag der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag einer Miterbin bzw. eines Miterben aus. Es muss durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, dass die Erbin bzw. der Erbe Rechtsnachfolger der eingetragenen Eigentümerin bzw. des eingetragenen Eigentümers geworden ist. Dafür ist erforderlich, Beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) oder Ausfertigung des Erbscheins oder Beglaubigte Ablichtung eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages nebst Eröffnungsprotokoll. Ein privatschriftliches Testament reicht zur Grundbuchberichtigung nicht aus, in diesem Fall ist ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen.

Bestellen Sie bei uns bequem einen Auszug aus der Stadtgrundkarte mit Angabe der Nachbarn, eine Liegenschaftskarte, eine Flurkarte oder einen amtlichen Lageplan mit und ohne Angaben des Baureferats. Die Flurkarte - auch Liegenschaftskarte oder Katasterkarte genannt - ist eine maßstäbliche Darstellung aller Liegenschaften (Flurstücke, Grundstücke, in der Schweiz auch die Gebäude) und bildet zusammen mit der Schätzungskarte den darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters.

 



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Was ist ein Grundbuchauszug?


Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift aller Eintragungen aus dem Grundbuch zu einem Grundstück. Im Grundbuch sind Eigentumsverhältnisse, die Größe des Grundstückes, Rechte (zum Beispiel Durchgangsrecht, Geh-Fahrtrecht) und Belastungen (Grundschulden mit Angabe zu dem Grundschuldberechtigten).

Ist das Grundbuch ein öffentliches Register? Kann jeder einen Grundbuchauszug bestellen?


Nein. Anders als in anderen Ländern wird die Einsicht in das Grundbuch nur bei berechtigtem Interesse gewährt. Sie können also nicht den Eigentümer eines Grundstückes ermitteln, bzw. sich darüber informieren wie viel Grundschulden (Hypothek) der jemand auf seinem Grundstück eingetragen hat.

Wer kann einen Grundbuchauszug bestellen?


1. Einen Grundbuchauszug kann immer der (Mit)-Eigentümer des Grundstückes bzw. der Eigentumswohnung bestellen.
2. Wenn Sie im Grundbuch stehen, zum Beispiel als Gläubiger, oder sie haben eine Wegerecht oder ein anderes Recht.
3. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nach §12 GBO haben und dieses begründen können.
4. Wenn Sie eine unterschriebene Vollmacht eines Berechtigten besitzen.

Worin besteht ein berechtigtes Interesse?


Kein berechtigtes Interesse hat, wer nur Mieter oder Nachbar sind, oder sich nur allgemein zum Kauf der Immobilie interessieren. Wenn sie konkrete Kaufabsichten haben, und diese nachweisen können (Entwurf des Vorkaufvertrages, Maklerbestätigung) dann ist dies normalerweise ein berechtigtes Interesse. Ein Mieter kann zur Verifizierung des Vermieters Teile des Grundbuches einsehen.

Grundbuchauszug: Woher und wie erhalte ich ihn?


Die Grundbuchauszüge können in der Regel nicht per Post oder Fax übersandt werden, in manchen Bundesländern ist dies dennoch möglich. Der Antrag kann persönlich in den Einsichtsstellen des Grundbuchamtes oder schriftlich per Fax oder Post gestellt werden. Ist lediglich eine Einsichtnahme notwendig, hat diese im elektronisch geführten Grundbuch ebenfalls vor Ort in den Grundbuchämtern zu erfolgen. Notare und andere berechtigte Stellen nehmen dabei an der uneingeschränkten Einsichtnahme teil, dem automatisierten Abrufverfahren. Sie können Ihren Grundbuchauszug auch direkt hier online anfordern und bestellen. Füllen Sie dazu einfach das Formular aus und zahlen Sie bequem auf Rechnung.

Wie wird eine Grundbuchberichtigung aufgrund von Erbfolge beantragt?


Für die Grundbuchberichtigung aufgrund von Erbfolge ist ein formloser, schriftlicher Antrag des oder der Erben und ein Nachweis des Erbrechts notwendig. Der Nachweis kann dabei erfolgen durch eine einfache Abschrift des Erbscheins oder alternativ durch eine beglaubigte Kopie des notariellen Testaments samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.

Information zur Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis


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Verweise


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